Satzung des Vereins   e v a n d a – Leben mit Parkinson e.V.

Vereinsregister Nr. 14050 / Amtsgericht Frankfurt a. M.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „e v a n d a - Leben mit Parkinson“ Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen.

2. Der Vereinssitz ist in Frankfurt am Main.

3. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO zur Förderung der Wissenschaft und Forschung und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Dazu gehören im Einzelnen:

Die Sammlung von Spenden und Sponsorenmitteln zur finanziellen Unterstützung von Projekten zur Grundlagenforschung und zur interdisziplinären Forschung auf dem Gebiet Morbus Parkinson.

Die Förderung von ganzheitlichen Therapie-Methoden.

Die Förderung der Vernetzung zwischen Betroffenen, ihren Angehörigen, Patientenverbänden, Ärzten und Therapeuten.

Die Unterstützung jeder Form von Informationsarbeit über Morbus Parkinson in der  Öffentlichkeit.

2. Die gesammelten Mittel werden im Verlaufe des Geschäftsjahres den als förderungswürdig beschlossenen Projekten zugeführt. Mittel können in das jeweils nächste Geschäftsjahr  übertragen werden, wenn dies für eine bessere und ordentliche Durchführung eines Projektes  erforderlich wird. Über die Projekte und die Förderungswürdigkeit entscheidet der erweiterte
Vorstand nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats.

3. Zur Gewährleistung einer langfristigen Zweckerfüllung ist dem Verein die Einrichtung von  Stiftungen erlaubt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO).

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3. Fördernde Mitglieder können sein:

  • Natürliche Personen
  • Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts
  • Institutionen, die durch regelmäßige Zuwendungen den Vereins unterstützen

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit  ernennen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über  die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich  mitgeteilt.

2. Die Mitgliedschaft endet

durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Quartalsende, gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung nicht bis Ende des Kalenderjahrs entrichtet wurde.

Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung (Erlöschen der Rechtsfähigkeit).

3. Ein Ausschluss ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden  Beitragsverpflichtung. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben  ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu fördern.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, ihren Beitrag pünktlich zu entrichten.

3. Ordentliche Mitglieder besitzen das ordentliche und passive Wahlrecht sowie das Rede-  Antrags- und Stimm -recht auf Mitgliederversammlungen.

4. Fördernde Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen,  aber kein Stimm- oder Wahlrecht.

5. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer vom Vorstand  vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung  festgelegt ist.

2. Die Beitragshöhe soll die notwendigen Verwaltungskosten abdecken, so dass die Spenden  möglichst ungekürzt den Vereinszwecken zugeführt werden können.

3. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine teilweise, zeitweise oder volle Beitragsbefreiung gewähren. Es ist jährlich zu überprüfen, ob die Gründe für die  Beitragsbefreiung noch gegeben sind.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer, der Wissenschaftliche Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein mal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall einberufen oder auf begründeten,  schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zu übersenden, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, e-mail, etc) eingehalten.

4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied  vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht als Vertreter ausüben.  Bevollmächtige, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.

5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens  zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem  Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zu übertragen sind. Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte, außerdem hat sie folgende Aufgaben:

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und eventueller Beisitzer
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
Änderungen der Satzung. Dafür ist es nötig, dass mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Änderungsantrag eine Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht.
Auflösung des Vereins

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n geleitet, bei  seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in oder durch eine von ihm/ihr benannte  Person. Ist eine eigene Angelegenheit des/der Vorstandsvorsitzenden oder Stellvertreter/in zu erörtern, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die  Dauer dieser Erörterung.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom  Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

Vorstandsvorsitzende/r
Stellvertreter/in
Kassenwart/in
Schriftführer/in

Der Erweiterte Vorstand besteht aus den genannten 4 Personen und mindestens 3 Beisitzern.  Die Zahl der Beisitzer kann von der Mitgliederversammlung erhöht werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende der/die Stellvertreter/in,  der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der  Abstimmung teilnimmt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Der Erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn über Projekte und deren  Förderungswürdigkeit abzustimmen ist. Weitere Aufgaben können dem Erweiterten Vorstand  per Geschäftsordnung zugewiesen werden. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wovon ein Mitglied der/die  Vorstandsvorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Entsprechendes gilt für den  Erweiterten Vorstand.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zuzustellen.

7. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der  Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des  Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des  Zustandekommens der Beschlüsse regelt.

§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die  satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die  Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der  Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von  Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so
kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss jedoch die Mitglieder alsbald davon  schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch  erfolgen.

3. Über Projekte und deren Förderungswürdigkeit entscheidet immer der Erweiterte Vorstand. Er soll dazu Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats einholen. Der Erweiterte Vorstand  entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4. Nur der Vorstand ist berechtigt, Presseerklärungen herauszugeben und Pressekonferenzen zu veranstalten. Er kann die Durchführung delegieren.

5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er  beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

6. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das voraus liegende Geschäftsjahr und fertigt  einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an.

7. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen.

§ 14 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt.  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des amtierenden Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie  Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des  Jahresberichts oder bei gegebener Veranlassung und stellen den Antrag auf Entlastung des  Vorstands.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der Wissenschaftliche Beirat ist ein ehrenamtliches Gremium aus medizinischen Experten.

2. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Berufung  erfolgt auf unbestimmte Zeit.

3. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Auswahl geeigneter Förderungsprojekte zu  beraten, sie haben aber kein Entscheidungsrecht.

4. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können keine ordentlichen Vereinsmitglieder  sein. Sie haben aber das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, mit Rederecht.

§ 16 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen

2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstands für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 17 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die  Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen  werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Parkinson-Forschung.

3. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die  Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird,  oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein  Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich  mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

Satzung in der Fassung vom 20.03.2019

 

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